Gesetzeslage in der Schweiz

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden durch das Fortpflanzungsmedizingesetz (FmedG), festgelegt.Nach erfolgreicher Volksabstimmung am 5.Juni 2016 wurde das revidierte FmedG angenommen und ermöglicht es nun, in der Schweiz eine zeitgemässe Behandlung mit einem der modernsten Gesetze europaweit anzubieten.

Deren wichtigste Aspekte lauten

  • Das Einfrieren (Kryokonservierung) von unbefruchteten und befruchteten Eizellen (sogenannte Zygoten) sowie Embryonen (sog. Blastozysten) ist für maximal 2×5 Jahre = 10 Jahren erlaubt.
  • Die Entwicklung der Embryonen bis zum Tag 5 (Blastozysten-Kultur) ist ausdrücklich erlaubt und ermöglicht somit höhere Erfolgsquoten pro IVF-Transfer bei weniger Risiken (Zwillingsrisiko).
  • Samenspende ist erlaubt, aber an besondere Bewilligungen geknüpft. Gezeugte Kinder haben das ausdrückliche Recht, mit Volljährigkeit die Identität des Samenspenders zu erfahren. Dieser muss auf übertragbare Krankheiten getestet werden. Jeder Spender darf maximal 8 Schwangerschaften ermöglichen, danach ist er von weiteren Spenden ausgeschlossen.
  • Neu ist auch die genetische Untersuchung von Zellen vor dem Embryotransfer durch eine Präimplantationsdiagnostik (PID= englisch PGD) bzw. einem Präimplantations-Screening (PIS). Dies bedeutet eine mögliche Früherkennung von Chromosomen- Veränderungen oder Gendefekten, welche entweder die Entwicklungsfähigkeit des Embryos beeinträchtigen oder Gefahr für die zukünftige Gesundheit des Kindes mit sich bringen würden.
  • Es ist die Weiterentwicklung von bis zu 12 Embryonen im IVF-Labor erlaubt.
  • Ebenso dürfen maximal 3 Embryonen in die Gebärmutter übertragen werden.
    Memo: In der Realität spielt eine Übertragung von 3 Embryonen aufgrund des Mehrlingsrisikos keine grosse Rolle mehr. Im Gegenteil werden wir aufgrund der Gesetzgebung nun vermehrt eSET (elektiver Single Embryo Transfer) anbieten können, um Zwillings / Mehrlings-Wahrscheinlichkeit zu reduzieren.

Kostenübernahme durch die Krankenversicherer

Die Kosten der Abklärung (medizinische Untersuchungen) bei ungewollter Kinderlosigkeit werden üblicherweise von den obligatorischen Krankenversicherungen übernommen. Nach dem 40. Lebensjahr kann die Kostenübernahme verweigert werden.

Sollte eine Therapie notwendig sein, so werden Hormontherapien (inklusive z. B. Hormonspritzen) und bis zu 3 Inseminationen (IUI) pro Schwangerschaftseintritt übernommen. Das bedeutet, dass z. B. nach einem Abort (Fehlgeburt) ein erneuter Anspruch auf 3 weitere Inseminationen besteht.

In-Vitro-Fertilisationen (künstliche Befruchtungen) werden in keinem Fall von schweizerischen Grund- und Zusatzversicherungen gedeckt und müssen stets selber bezahlt werden. Der Aufwand hierfür kann jedoch in den meisten Kantonen steuerlich geltend gemacht werden.

Folgekosten der künstlichen Befruchtung (z. B. durch Komplikationen wie das Überstimulationssyndrom) können von der Krankenversicherung übernommen werden.

Quelle: vertrauensaerzte.ch